Fragen zu den Vergütungen
Ja, diese kann vom Auftraggeber gewährt werden. Die Höhe der Entschädigung im Zusammenhang mit den Fahrtkosten ist auf 22,06 € pro Tag und Auftraggeber begrenzt und ergänzt die Pauschalvergütung. Sie wird in einem separaten Feld angegeben.
Ja, nur tatsächliche und nachweisbare Reisekosten sind zulässig. Sie müssen die Kosten mit konkreten Belegen, wie Rechnung, Kontrollabschnitt, Kassenzettel, Kilometerübersicht usw. nachweisen.
In steuerlicher Hinsicht stellt die Amateurkunstvergütung ein steuerfreies Berufseinkommen dar.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Indemnités forfaitaires en tant qu'artiste amateur (auf Französisch)Neues Fenster.
Da es sich um eine steuerbefreite Vergütung handelt, ist dies normalerweise nicht der Fall. Sie sollten sich jedoch an die für die jeweilige Wohnregion zuständige Stelle wenden:
- Wohnen Sie in Flandern? Weitere Informationen finden Sie unter www.groeipakket.beNeues Fenster.
- Wohnen Sie in Brüssel? Weitere Informationen finden Sie unter www.iriscare.beNeues Fenster.
- Wohnen Sie in Wallonien? Weitere Informationen finden Sie unter www.aviq.beNeues Fenster.
- Wohnen Sie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft? Weitere Informationen finden Sie unter www.ostbelgienlive.be/kindergeldNeues Fenster.
Sie können bestimmte Zulagen mit der Amateurkunstvergütung kumulieren. Manchmal sind jedoch bestimmte Formalitäten erforderlich, wie die Genehmigung eines Vertrauensarztes oder eine Meldung an den Pensionsdienst. Je nach dem Sektor, dem Ihr Arbeitgeber angehört, und je nach der beantragten Unterbrechung können die Kumulierungsregeln unterschiedlich sein.
Die Amateurkunstvergütung kann sich auch auf bestimmte Zulagen wie das Eingliederungseinkommen auswirken. Am besten erkundigen Sie sich vorher bei den entsprechenden Organisationen.
Ja, allerdings geht das LfA davon aus, dass Sie an den Leistungstagen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Sie müssen daher die geleisteten Tage auf Ihrer Stempelkarte schwärzen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Sie möchten die neuen spezifischen Regeln für Kunstarbeiter/-innen für sich in Anspruch nehmen?“ auf der Website des LfANeues Fenster.
Nein, die Inanspruchnahme der Regelung zur Amateurkunstvergütung begründet keine Sozialversicherungsansprüche.
Nein, die Inanspruchnahme der Regelung zur Amateurkunstvergütung begründet keine Sozialversicherungsansprüche.
Nein, die Inanspruchnahme der Regelung zur Amateurkunstvergütung begründet keinen Anspruch auf eine Jahresendprämie.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen. Wir empfehlen Ihnen, zu prüfen, ob Sie eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abgeschlossen haben. Im Bedarfsfall müssen Sie eine eigene Versicherung abschließen.