Kommission

Die Kunstarbeitskommission setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Zur Hälfte aus Kunstarbeitssachverständige
  2. Zur Hälfte aus:
    1. Vertretern der föderalen Verwaltungen (LSS, LISVS und LfA);
    2. Vertretern der interprofessionellen Berufsverbände,
    3. Vertretern von Arbeitgeber- oder Selbständigenverbände;
  3. Vertreter der Gemeinschaften, sofern sie einen solchen ernennen wollen.

So setzt sich die Hälfte der Kunstarbeitskommission aus Experten aus dem Kunstsektor zusammen.

Die Aufgaben der Kunstarbeitskommission sind gesetzlich festgelegt.

Sie ist insbesondere für die Ausstellung der Kunstarbeitsbescheinigung zuständig und informiert die Kunstschaffende - sofern sie dies wünschen - über ihre Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit, die sich aus ihrer Unterstellung unter die Soziale Sicherheit für Arbeitnehmer oder den Sozialstatut der Selbstständigen ergeben.

Die Kunstarbeitskommission wird ihre Geschäftsordnung selbst festlegen. Die Geschäftsordnung wird von der Vollversammlung der Kunstarbeitskommission genehmigt und den Ministern für Arbeit, soziale Angelegenheiten und das Sozialstatut der Selbständigen zur Genehmigung vorgelegt.