Organisation

Die Kunstarbeitskommission tagt entweder als Plenum, in erweiterter oder eingeschränkter Zusammensetzung.

Einsprachige eingeschränkte Kammer:

Die Kunstarbeitskommission besteht aus mehreren ständigen Kammern, die jeweils aus sechs Mitgliedern bestehen. Alle spezialisiert auf verschiedene Bereiche der Kunst und der künstlerisch-technischen Berufe

  • 3 Fachleute für künstlerische Tätigkeiten
  • 1 Vertreter der föderalen Verwaltungen
  • 1 Vertreter der Gewerkschaften
  • 1 Vertreter der Arbeitgeberverbände oder der Selbstständigenorganisationen

Der Vorsitzende der Kammer wird aus den Mitgliedern der Kammer bestimmt.

Diese Kammern sind zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Kunstarbeitsbescheinigungen, Einsprüche, Anträge auf Annullierung oder Aussetzung von Kunstarbeitsbescheinigungen sowie Anträge auf Aussetzung oder Annullierung der Registrierung als Ausführender oder Auftraggeber im Rahmen der Entschädigung für künstlerische Tätigkeiten im Amateurbereich.

Diese Kammern entscheiden immer einstimmig.

Erweiterte zweisprachige Kammer:

Wenn es bei der Beratung in der eingeschränkten Kammer keine Einstimmigkeit gibt, wird der Antrag an die erweiterte Kammer verwiesen, die zweisprachig ist und sich aus den folgenden Mitgliedern zusammensetzt:

  • Vorsitzender der Kunstarbeitskommission
  • 9 Experten für künstlerische Tätigkeiten (mindestens 4 französischsprachige und mindestens 4 niederländischsprachige)
  • 3 Vertreter der föderalen Verwaltungen (mindestens 1 französischsprachiger und mindestens 1 niederländischsprachiger)
  • 3 Vertreter der Gewerkschaften (mindestens 1 französischsprachiger und mindestens 1 niederländischsprachiger)
  • 3 Vertreter der Arbeitgeber- und Selbstständigenverbände (mindestens 1 französischsprachiger und mindestens 1 niederländischsprachiger)
  • von den Gemeinschaften ernannte Vertreter

Diese erweiterte Kammer entscheidet mit einer Mehrheit von 60 % der Stimmen.

Die Fachleute für künstlerische Tätigkeiten verfügen zusammen über 50 % der Stimmen. Die Vertreter der föderalen Verwaltungen, die Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeber- und Selbstständigenorganisationen verfügen jeweils über ein Drittel von 50 % der Stimmen.

Der Vorsitzende und die von einer Gemeinschaft benannten Vertreter haben eine beratende Stimme.

Zweisprachige Plenarkammer:

Diese Plenarkammer, die sich aus den Mitgliedern jeder Sektion zusammensetzt, trifft keine Entscheidungen über einzelne Fälle.

Sie hat folgende Aufgaben:

  • die Geschäftsordnung der Kommission zu erstellen und zu ändern.
  • Stellungnahmen zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen abzugeben, die ihr vorgelegt werden.
  • Probleme oder Missbrauch im Zusammenhang mit der Kunstarbeitsbescheinigung zu sammeln.